Viele Arbeitnehmer glauben, bei einer Kündigung stehe ihnen automatisch eine Abfindung zu. Das stimmt nur in Ausnahmefällen – etwa bei einem Sozialplan oder einer Abfindung nach § 1a KSchG. In der Praxis wird dennoch in den meisten Kündigungsschutzverfahren eine Abfindung gezahlt.
Warum zahlen Arbeitgeber trotzdem?
Weil eine Kündigung häufig angreifbar ist. Ist sie unwirksam, muss der Arbeitgeber den Lohn für die gesamte Prozessdauer nachzahlen. Dieses Risiko kauft er sich mit der Abfindung ab.
Die Drei-Wochen-Frist
Entscheidend ist Schnelligkeit: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Danach gilt die Kündigung als wirksam – und die Verhandlungsposition ist verloren.
Faustformel
Als Orientierung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Je angreifbarer die Kündigung, desto höher der Spielraum.
