Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber für jede Pflichtverletzung (§ 43 GmbHG). Besonders kritisch sind fünf Bereiche:
- Insolvenzverschleppung – der Antrag muss spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit gestellt werden.
- Steuern und Sozialabgaben – hier haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber Finanzamt und Krankenkassen.
- Zahlungen nach Insolvenzreife – jede Zahlung kann zurückgefordert werden.
- Compliance-Verstöße – Datenschutz, Kartellrecht, Arbeitsschutz.
- Geschäfte ohne Gesellschafterbeschluss – bei zustimmungspflichtigen Geschäften.
Eine D&O-Versicherung und eine saubere Dokumentation der Entscheidungen senken das Risiko erheblich.
