Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist zulässig – aber nur unter engen Voraussetzungen. Die Miete muss seit mindestens 15 Monaten unverändert sein und darf innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % steigen (in Frankfurt: 15 %).
Formfehler sind häufig
Die Erhöhung muss in Textform erfolgen und begründet werden – etwa mit dem Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder einem Gutachten. Fehlt die Begründung, ist das Verlangen unwirksam.
Ihre Frist
Sie haben bis zum Ende des übernächsten Monats Zeit zu prüfen. Stimmen Sie nicht zu, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen – und trägt das Risiko.
